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Allgemeines Zivilrecht:
Haftung der Betreiber von Parkgaragen Ein Fahrzeughalter stellte sein Auto in einer Parkgarage am Flughafen ab, wo es einem Brandanschlag eines Unbekannten zum Opfer fiel. Der Fahrzeughalter klagte den Schaden am Fahrzeug beim Garagenunternehmer ein, doch er hatte keinen Erfolg. Nach Meinung des OGH (08.08.2007; 9Ob42/07b) sei eine Garage kein "Aufbewahrungsraum", für welchen eine strengere Haftung gelten würde. Es seien zwar Sicherheitsvorkehrungen vom Betreiber zu treffen, doch Mängel an solchen habe das Opfer nicht aufzeigen können. Auch seien Klauseln, wonach der Parkgaragenunternehmer nicht für Schäden durch Dritte haftet, mit dem Konsumentenschutzgesetz vereinbar und daher zulässig. Laut seinen AGB haftete der Betreiber nur für "abhanden gekommene" Fahrzeuge. Doch dies half dem Opfer nichts, denn sein abgebranntes Fahrzeug stand ja noch da. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte die Internetseite unserer Kanzlei Galla & Herget. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||